OldMan hat geschrieben:Das kann man auch als Begünstigung im Amt werten! Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe für die betroffenen Damen und Herren der Rennleitung.LNBR hat geschrieben:Wird erfolgreich seit 2012, mit wissen eben dieser "Organisationen", ohne jegliche Konsequenzen gemacht. Ganz im Gegenteil, es gibt oft Einladungen von der Rennleitung und sogar gemeinsame Projekte. Was glaubst du wie es möglich ist, das wir zu 90% Fahrzeuge ohne TÜV, Zulassung und Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen bewegen dürfen und dabei sogar von der Rennleitung gegrüßt werden?Cayuse hat geschrieben:Ist ja zumindest nett, dass er sein vorsätzliches Fehlverhalten so toll für die Rennleitung und die Staatsanwaltschaft dokumentiert
Aber ich glaube wir driften hier ab..
Zum Beitrag von Old Man: So wie das da mit der "Kooperation der Rennleitung" beschrieben wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen Begünstigung allein schon deswegen nicht in Betracht, weil der Absatz 3 des § 257 StGB, in dem der Tatbestand der Begünstigung geregelt ist, dies ausschließt.
(Achtung: Scherz !)