Preisnachlass wegen falscher Wagenfarbe

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HaKa
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Re: Preisnachlass wegen falscher Wagenfarbe

Beitrag von HaKa » 15. Jul 2018, 21:25

Hallo Leute, :Winkhappy:

mein Urlaub ist nun leider vorbei, die WM 2018 Geschichte und was habt ihr in dieser Zeit hier nicht alles diskutiert und geschrieben. :headbang: Bleibt für mich ja kaum noch was zu tun, außer vielleicht etwas Struktur reinzubringen: :grins:

Das Problem: falsche Wagenfarbe

Der Fall: Kaufvertrag / Bestellung: 2018er in Lightning Blue
Lieferung demnächst: 2019er in Kona Blau

Käufer möchte Preisnachlass in Höhe von XY Euro

Die Rechtslage:

1. Beim Neuwagenkauf stellt die Lieferung des Fahrzeugs in einer anderen, als der bestellten Farbe eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar und begründet einen Sachmangel nach § 434 BGB

2. Ob ein Sachmangel vorliegt, hängt - anders als nach altem Recht - nicht davon ab, ob die Abweichung erheblich ist. Die Erheblichkeitsschranke für den Fehler nach § 459 Absatz 1 Satz 2 BGB a.F. wurde durch den Gesetzgeber bewusst nicht übernommen, sodass ein Mangel auch bei minimalen Abweichungen vom vertraglich Geschuldeten zu bejahen ist. Dies gilt aber nur für die Frage, ob ein Sachmangel zu bejahen ist, nicht für die daraus folgenden Rechtsbehelfe.

3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sowie der Schadensersatz statt der Leistung sind nur bei nicht unerheblichen (also bei erheblichen) Mängeln möglich.

4. Anderweitiger Schadenersatz und Minderung können auch bei kleinen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Leistung geltend gemacht werden. Diese Differenzierung nach Rechtsbehelfen ist auch sachgerecht, denn beim (kleinen) Schadensersatz und bei der Minderung ist die Erheblichkeit im Rahmen des Umfangs zu berücksichtigen.

Das Ergebnis:

Minderung des Kaufpreises, also ein Preisnachlass kann der Käufer beim Verkäufer geltend machen. Zur Höhe – die letztlich Verhandlungssache ist – bietet sich ein Vergleich zu den Kosten einer Lackierung oder Folierung an.

Auf diese Rechtsprechung wurde bereits verwiesen:

Amtsgericht Weißenburg, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. 2 C 818/12, und Landgericht Ansbach, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2014, Az.: 1 S 66/14

Nach dem Landgericht als Berufungsinstanz war hier der Instanzenzug abgeschlossen. Zum OLG gelangte dieser Fall daher nicht. Aber zu dem Thema „falsche Wagenfarbe“ haben bereits andere Obergerichte bis hin zum BGH entschieden.

Das LG Ansbach hat im Juli 2014 darauf hingewiesen, dass beim Neuwagenkauf eine geringfügige Farbabweichung ein Sachmangel ist und den formularmäßig vereinbarten Änderungsvorbehalt in den AGB des Händlers für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung des Landgerichts:
1. Beim Neuwagenkauf stellt die Lieferung des Fahrzeugs in der Farbe "Pirineos Grau" statt in der bestellten Farbe " Track-Grau Metallic" eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar und begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.

2. Eine formularmäßig in einem Neuwagenkaufvertrag verwendete Klausel, nach der sich der Verwender Leistungsänderungen "soweit für den Kunden zumutbar" vorbehält, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.

Tenor der Entscheidung:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 12.12.2013, Az. 2 C 818/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die Begründung des Gerichts:
Nach Einschätzung der Kammer (= 3 Richter) stellt die Tatsache, dass dem Kläger anstatt des bestellten Fahrzeugs in der Farbe "Track-Grau Metallic" ein Fahrzeug in der Farbe "Pirineos Grau" geliefert wurde, eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar und begründet deshalb einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem "Pirineos Grau" ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Anders als die Beklagte und Berufungsklägerin meint, erschöpft sich die Beschaffenheitsvereinbarung nicht in der Grundfarbe "Grau" bzw. "Grau Metallic" sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton "Track-Grau" beinhaltete. Aus diesem Grund stellt auch eine – nach Auffassung der Beklagten - optisch lediglich geringfügige Abweichung letztlich einen Mangel dar.

Auch Punkt 4 von Ziffer 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dieser vorliegend auf Grund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Danach ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Hierbei ist zum einen erforderlich, dass zunächst der Wortlaut der Klausel es dem Kunden ermöglicht, Art und Umfang der Leistungsänderung in einem gewissen Maß kalkulieren zu können … Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Verwender Leistungsänderungen "soweit für den Kunden zumutbar" vorbehält, denn aus einer solchen Formulierung sind die maßgebenden Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit gerade nicht ersichtlich und für den Kunden nicht nachzuvollziehen … Genau so liegt der Fall hier. So ist für den Kunden in keiner Weise ersichtlich, von welchen Kriterien es abhängt, dass eine erhebliche Änderung des Kaufgegenstandes vorliegt bzw. Änderungen im Lieferumfang etc. für den Käufer zumutbar sind.

Zum anderen ergibt auch die branchenspezifische … Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Möglichkeit der Änderung ihrer Leistung und denen des Klägers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung, dass der Änderungsvorbehalt dem Kläger gegenüber vorliegend unzumutbar ist.

So handelt es sich bei einer Neuwagenbestellung regelmäßig um ein für den Käufer bedeutsames Geschäft, welches dieser in den meisten Fällen nur einmal innerhalb mehrerer Jahre vornimmt und welches einen bedeutenden Anteil eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Anspruch nimmt. Entsprechend genaue Vorstellungen haben die Käufer regelmäßig hinsichtlich Modell und Ausstattung des Neuwagens. Der Käufer honoriert diese Individualisierung seines Wunschfahrzeugs, indem er regelmäßig einen Preis zahlt, der über dem Preis für ein bereits hergestelltes Neufahrzeug liegt, das eben nicht in allen Belangen seinen Wunschvorstellungen entspricht. Ein Änderungsvorbehalt seitens des Verkäufers bzgl. Formänderungen, Abweichungen im Farbton etc. negiert genau diese vom Käufer extra gewünschte Individualisierung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Beklagte vorliegend auf Änderungen beschränkt, denen sie sich selbst von Herstellerseite aus ausgesetzt sieht. Zum einen hat es die Verkäuferin angesichts relativ kurzer Lieferzeiten von ca. 12 Wochen selbst in der Hand, noch vor Kaufvertragsabschluss die Verfügbarkeit des gewünschten Modells zu überprüfen oder sich selbst gegenüber dem Hersteller oder Händler bzgl. etwaiger Änderungen abzusichern. Dieses Risiko auf den Käufer zu verlagern ist diesem auch bei für diesen erkennbaren Re-Importgeschäften nicht zumutbar.

Aus den oben genannten Gründen ist auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "… Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam.

Aus Kostengründen wird deshalb zur Rücknahme der Berufung geraten ...

So sieht es auch die Literatur mit Zitaten aus weiteren, obergerichtlichen Urteilen, zB
Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 434 BGB

Wird ein Wagen mit der (Farb-)Bezeichnung „carbonschwarz“ verkauft, so ist ein schwarzes Fahrzeug ohne eine deutlich sichtbare blaue Farbgebung geschuldet und zwar unabhängig davon, ob man … die Farbbezeichnung als Beschaffenheitsvereinbarung einordnet, weil der Käufer ohnehin nach Art der Sache bei der Farbbezeichnung „carbonschwarz“ ein schwarzes Fahrzeug ohne deutlich sichtbaren Blauton erwarten kann, so OLG Köln vom 14.10.2005, Az. 20 U 88/05, NJW 2006, 781-782.

Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, selbst wenn der Käufer im Vorfeld auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte, vgl. BGH vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 70/07 - juris Rn. 24.
Fahrerische Grüße

HaKa

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easydirk
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Re: Preisnachlass wegen falscher Wagenfarbe

Beitrag von easydirk » 16. Jul 2018, 19:25

Wtf...wow... Okay... Da fällt mir nix mehr ein

Ausser danke!

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