Ich habe wie viele andere auch an meinem Pony ein Saisonkennzeichen 04/10. Damit darf ich ja vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres fahren.
Bislang ging ich immer davon aus, dass der genaue Zeitpunkt der quasi automatischen An- und Abmeldung Punkt Mitternacht um 00:00 Uhr ist. Ein Bekannter hat mir nun jedoch erzählt, dass der Zeitpuntk der Zulassung bereits 12 Stunden früher beginnt, also Mittags um 12:00 Uhr des Vortages (in meinem Fall also der 31. März) und die Abmeldung Mittags um 12:00 Uhr des Folgetages (in meinem Fall also der 1. November). Hintergrund dieser Regelung sei angeblich, damit man im Falle eines Staus, Unfalls, Umleitung oder anderer unvorhersehbarer Vorkomnisse noch sein Ziel erreichen kann.
Ist das wirklich so? Ich habe dazu im Internet nichts gefunden, da wird meist nur auf das Datum geschaut, aber nie etwas über die genaue Uhrzeit gesagt.
Ich muss dazu sagen, dass der Bekannte der mir das gesagt hat, schon öfter durch sehr detailiertes Spezialwissen aufgefallen ist, aber bei anderen Gegenheiten qualifiziert er sich auch oft als Besucher des Paulanergartens. Weiß hier jemand etwas konkretes dazu? Ich halte diese angebliche Regelung für eher unwahrscheinlich, aber kann sie auch nicht ganz ausschließen.
Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
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Re: Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
Ganz eindeutige Sache.
Ende 24:00
Beginn 00:00
Übrigens, wer sich einen 12 stündigen vorgezogenen Beginn mit einem Stau/Unfall oder Sonstigem erklären will , der sitzt im Paulanergarten eindeutig am Stammtisch inklusive einem reservierten Stammplatz.
Ende 24:00
Beginn 00:00
Übrigens, wer sich einen 12 stündigen vorgezogenen Beginn mit einem Stau/Unfall oder Sonstigem erklären will , der sitzt im Paulanergarten eindeutig am Stammtisch inklusive einem reservierten Stammplatz.
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Re: Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
Ich glaube nicht, da es nirgends in der FSV steht. Hab im Netz auch nur die gleiche Frage die jemand 2020 gestellt hat gefunden. Evtl. eine Urban Legend
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Re: Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
Das schreibt ADAC dazu:
„Mit Saisonkennzeichen fahren
Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November auf Privatgrund stehen. Sie dürfen es ab diesem Tag also weder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen fahren noch auf öffentlichem Grund abstellen.
Wichtig: Das Fahrzeug hat in den Monaten außerhalb des Betriebszeitraums nicht mehr den erforderlichen Versicherungsschutz. Lassen Sie sich also auch an schönen Wochenenden außerhalb dieser Zeitspanne auf keinen Fall zu einer Spritztour verleiten. Während dieser Zeit besteht nur eine Ruheversicherung, die den Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht einschließt. Einzelheiten sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu entnehmen.
Einzige Ausnahme sind Fahrten zur Abmeldung des Fahrzeugs und anschließende Rückfahrten.“
Und bei der Berliner Assekuranz habe ich beispielsweise folgendes gefunden:
„…Besonders aus Gründen des fehlenden Versicherungsschutzes rät die SIGNAL IDUNA dringend davon ab, das Fahrzeug über das Gültigkeitsende des Saisonkennzeichens hinaus zu fahren – und wenn es sich nur um einen Tag nach Ablauf der Frist handelt. Denn eine Kulanz gibt es nicht: Wer sein Fahrzeug beispielsweise vom 1. April bis 30. September saisonal zugelassen hat, darf es am 1. Oktober nicht mehr bewegen. Kommt es bei einer solchen Fahrt zu einem Personen- oder Sachschaden, haftet der Halter dafür mit seinem gesamten Vermögen. Die Versicherung wird den Schaden zwar in der Regel begleichen, den Halter jedoch für die gesamte Schadensumme in Regress nehmen.“
„Mit Saisonkennzeichen fahren
Saisonkennzeichen für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen und Cabrios gelten oft nur bis Ende Oktober. In diesem Fall muss das Fahrzeug ab 1. November auf Privatgrund stehen. Sie dürfen es ab diesem Tag also weder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen fahren noch auf öffentlichem Grund abstellen.
Wichtig: Das Fahrzeug hat in den Monaten außerhalb des Betriebszeitraums nicht mehr den erforderlichen Versicherungsschutz. Lassen Sie sich also auch an schönen Wochenenden außerhalb dieser Zeitspanne auf keinen Fall zu einer Spritztour verleiten. Während dieser Zeit besteht nur eine Ruheversicherung, die den Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht einschließt. Einzelheiten sind dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu entnehmen.
Einzige Ausnahme sind Fahrten zur Abmeldung des Fahrzeugs und anschließende Rückfahrten.“
Und bei der Berliner Assekuranz habe ich beispielsweise folgendes gefunden:
„…Besonders aus Gründen des fehlenden Versicherungsschutzes rät die SIGNAL IDUNA dringend davon ab, das Fahrzeug über das Gültigkeitsende des Saisonkennzeichens hinaus zu fahren – und wenn es sich nur um einen Tag nach Ablauf der Frist handelt. Denn eine Kulanz gibt es nicht: Wer sein Fahrzeug beispielsweise vom 1. April bis 30. September saisonal zugelassen hat, darf es am 1. Oktober nicht mehr bewegen. Kommt es bei einer solchen Fahrt zu einem Personen- oder Sachschaden, haftet der Halter dafür mit seinem gesamten Vermögen. Die Versicherung wird den Schaden zwar in der Regel begleichen, den Halter jedoch für die gesamte Schadensumme in Regress nehmen.“
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Von Robert Frost
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Re: Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
Und selbst wenn es so eine "Höhere Gewalt Regelung" gäbe sollte man froh sein, sie nicht zu brauchen und nicht auf eventuelle Zusatzfensterchen einer möglichen Nutzung schielen. Wann der 1.April anfängt, bzw. der 31. Oktober aufhört, ist doch hinlänglich bekannt.
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Re: Saisonzulassung Detailfrage Uhrzeit
Beim 1. April bin ich mir da nicht so sicher, Micha
Viele Grüße
Dieter
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