In USA ist das so. Richtig.lupostang hat geschrieben: ↑7. Mär 2023, 12:31BTW: Auch in DE werden im Falle eines "Risiko-Leasing" Brief und Zweitschlüssel behalten. Zahlt der Kunde die Raten 2 oder 3 x nicht, wird der Wagen nach spätestens 2 weiteren Monaten abends abgeholt. Leasingnehmer hat das unterzeichnet. Keine Chance auf Klage. Ist auch gut so.
Harald
Bei uns nicht. Ist der gleiche Bullshit, wie in dem Beitrag weiter oben, den ich mit "bullshit" bezeichnet habe.
Theoretisch ist es zwar denkbar, in einer Individualvereinbarung eine solche vorgezogene Besitzaufgabe für bestimmte Fälle wie wiederholten Zahlungsverzug zu regeln, aber meistens scheitert sowas daran, dass es als AGB oder Umgehung von AGB und eben nicht als "echte" Individualvereinbarung angesehen wird.
Das es trotzdem häufig so passiert, liegt schlicht daran, dass die überwiegende Mehrzahl der betroffenen nicht dagegen vorgeht, oft weil sie weiß, dass die Gegenseite zwar verbotene Eigenmacht ausgeübt hat, aber dies letztlich für alle Beteiligten günstiger ist. Und da, wo der von verbotener Eigenmacht Betroffene diese Eigenmacht nachträglich genehmigt, ist das ursprünglich "Verbotene" an der Aktion nicht mehr streitig. Und wo kein Kläger, da kein Richter.
Es sind aber ebenso gut Fälle denkbar (und auch schon vorgekommen) wo eine Leasingsache mangelhaft war, auch nach Aufforderung und Fristsetzung nicht repariert oder ausgetauscht wurde oder durch eine nicht gleichwertige Sache ersetzt wurde und der Leasingnehmer dann berechtigt seine Zahlungen zurück hielt.
Wird dann verbotene Eigenmacht geübt und das Fahrzeug in einer Nacht-und-Nebel-Aktion oder gar mit Gewalt zurück geholt, so dürfte solch ein Leasingnehmer klagen, dann auch Recht bekommen und dann kann eine unberechtigte Rückholaktion sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen (Unterschlagung, wenn bei der Rückholung auch Gewalt oder Drohungen im Spiel waren auch weitere Delikte) führen.