Sinter hat geschrieben:"Seitenschaden links instandgesetzt" ist aber nun einmal nicht "damage to right rear". Aus der Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf den Schaden links lässt sich indes nicht ableiten, dass die Parteien einen weiteren Schaden hinten rechts vereinbart haben. Erwarten i.S.d. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB musste Clemens es auch nicht, da Fahrzeuge mit Schäden an der linken Seite nicht üblicherweise auch Heckschäden auf der rechten Seite aufweisen.
Du liegst weiterhin schief.
Der Wagen wurde mit einem reparierten Unfallschaden verkauft. Ein nicht reparierter Schaden hinten rechts war offenkundig bei Übergabe nicht oder nicht mehr vorhanden. Es spielt also keine Rolle, wenn eine evtl. vorhandene geringere Sekundärbeschädigung nicht extra erwähnt wurde, nachdem man auf den Fotos dort keine Beschädigung erkennt, es sich also eben, wenn es hinten rechts tatsächlich eine Beschädigung gegeben haben soll, nur um eine mitreparierte, untergeordnete Sekundärbeschädigung des einen Unfalls mit dem Einschlag hinten links gehandelt haben kann, der vom Verkäufer angegeben worden war.
Dafür, dass es sich bei der genannten Beschädigung hinten rechts um einen zweiten Schaden aufgrund eines zweiten Ereignisses handelte, gibt das Carfax nichts her. Nur dann könnte man damit im Hinblick auf einen verschwiegenen Unfallschaden etwas anfangen. Nach den Fotos kann man nicht einmal sicher sagen, ob es hinten rechts überhaupt einen solchen, in jedem Fall geringeren Sekundärschaden gegeben hat, der in Carfax mit vermerkt ist. Ebenso kann es sich nach den Fotos möglicher Weise bei der angabe um einen Fehler in Carfax gehandelt haben.
Bei Carfax ist es so, dass dort wirklich haargenau jeder Kratzer festgehalten wird. Es geht um das Vertrauen in Carfax, dass dort jeder Schaden festgehalten ist. Also wird dort eher zuviel als zu wenig aufgeschrieben. Und wenn man nach einem größeren Unfall nicht weiß, ob so ein kleiner weiterer Schaden damit zusammen hängt, wird auch schon mal so eine kleine Delle oder kleiner Kratzer im Zweifel mit aufgeschrieben. Es kann sich wie gesagt um eine minimale Delle oder einen kleinen Kratzer gehandelt haben, der nach deutscher Rechtsprechung überhaupt nicht als "Unfallschaden" zählt. Nicht jede kleine Delle oder kleiner Kratzer ist schon ein "Unfallschaden".
Daher wird man mit höchster Sicherheit scheitern, daran einen verschwiegenen Unfallschaden festmachen zu wollen, wo doch der hauptsächliche Schaden von Anfang an mitgeteilt wurde und der Käufer keinerlei Rückfragen diesbezüglich vor dem Kauf stellte.
Wenn es nicht so eindeutig wäre, würde ich das so nicht schreiben. Immerhin ist der Schnittpunkt von "Technik" mit dem "Recht" seit über 20 Jahren mein Beruf.
Fennek hat geschrieben:Ich würde mal sagen der Schaden rechts dürfte nur unter dem Auto zu sehen gewesen sein, nämlich mit Sicherheit der verzogene Hilfsrahmen oder auch die Halterung davon.
Danke Michael, das dürfte eine Erklärung sein. Wobei es ja ein Fastback war, die Bezeichnung "Hilfsrahmen" bezieht sich damit auf den Fahrschemel, an den Differential und Radführung angeflanscht ist. Das würde ebenfalls nichts an meiner Beschreibung ändern, denn auch das wäre ein Folge/Nebenschaden des Haupteinschlags hinten links. Auch da kommt es dann nur drauf an, ob dieser Schaden vollständig und fachgerecht repariert worden ist.
Das muss man feststellen lassen, bevor die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Ist der Schaden nicht vollständig oder nicht fachgerecht (oder beides) repariert, hat man Ansprüche. Sonst nicht. Daher bei so etwas, wenn schon ein Unfall angegeben iist, genauer nach fragen.
Es kann völlig okay sein. Oder eben nicht.