Zu 1) ebenso wie man fälschen kann, kann man Fälschungen auch entlarven. Der Ansatz, so was zu tun wird vor Gericht immer dann da sein, wenn jemand, der sich erinnert wie es wirklich war sieht, dass auf dem Video was anderes passiert. Dann wird man entsprechende Anträge stellen und es wird das Material erneut begutachtet.Mr. Zero hat geschrieben:1) Inzwischen ist die Technik ja so weit, dass man auch Videos perfekt fälschen kann - wer bestätigt die Echtheit/Orginalität des Videos?PonyWhisperer hat geschrieben:Klasse! Als Betroffener habe ich seit ca. 1 Jahr auch eine DashCam im Fahrzeug .... damit wäre ich auch bis zum BGH gegangen!
2) Heute wird es nur bei (schweren) Unfällen eingesetzt, morgen zeigt mich dann einer an, weil ich ihn im Überholverbot (gefahrlos) mit dem Leistungsüberschuss eines Motorrades oder GTs überhole...? Wohin führt das?
Zu 2) Grundsätzlich ist es gut, diese Sorge zu haben. Wachsam bleiben heißt das Stichwort. In dieser Hinsicht sind viele Gerichte allerdings schon wachsam genug gewesen und haben dem Treiben selbsternannter Hilfssherrifs einen Riegel vorgeschoben. Auch das gestrige BGH Urteil liefert beim genauen Nachlesen diese Lösung: Das anlasslose Aufzeichnen ist rechtswidrig. Ein rechtfertigender Anlass ist dabei immer eine Gefahrensituation. Verkehrsverstöße anderer ohne konkrete Gefahr rechtfertigen das Aufzeichnen nicht. Solche Aufnahmen sind auch nicht von den Behörden verwertbar, im Gegenteil bekommt der Hilfssherriff eine Geldbuße.
Eine Güterabwägung, wie sie der BGH für jeden Einzelfall verlangt , muss vor diesem Hintergrund immer für den Gefilmten ausgehen.
Es ist eben ein Riesenunterschied, ob der Filmende ein Unfallopfer ist, das sich in Beweisnot befindet, um gegen einen Schädiger vorzugehen oder ob ein Querulant aus Spaß oder Verfolgungseifer irgendwelche Dritte bei angeblichen oder tatsächlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten filmt, bei denen nicht gerade konkret ein bestimmter Dritter akut gefährdet oder geschädigt wurde und dieses Material dann von den Behörden für ein Bußgeldverfahren gegen den Gefilmten verwendet werden soll. Das geht nicht.